Diese Abrechnung stellt den Gegensatz zur konkreten Abrechnung der angefallenen Reparaturkosten dar. Es wird hierbei der Anspruch des Geschädigten auf Basis des Sachverständigengutachtens geltend gemacht, ohne dass eine Reparatur durchgeführt wird bzw. diese durch Rechnungen belegt werden muss. Da naturgemäß dann keine Mehrwertsteuer anfällt, ist diese nicht erstattungsfähig.
Integritätsinteresse, Opfergrenze, 130%-Regel
Der Sachverhalt der 130%-Regel beruht darauf, dass ein Fahrzeug auch im Falle eines Totalschadens nicht ohne weiteres wiederbeschafft werden kann. Es wird dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, eine Reparatur seines vertrauten Fahrzeuges durchführen zu lassen, sofern die Schadenhöhe inkl. einer etwaigen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt. Das Integritätsinteresse des Geschädigten muss durch diesen nachgewiesen werden, im Allgemeinen reicht dafür die Nutzung des Fahrzeuges für mehr als sechs Monate nach dem Schadenereignis aus.
Nutzungsausfallentschädigung
Eine Nutzungsausfallentschädigung stellt den Ausgleich für den Vermögensschaden durch Nichtnutzbarkeit des Fahrzeuges innerhalb der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer dar. Sie ist somit die Alternative zu einem Mietwagen.
Restwert
Dieser Wert stellt den Fahrzeugwert im nicht reparierten Zustand auf dem regionalen Markt bei zertifizierten Fahrzeugverwertern dar.
Totalschadenfall
Dieser ist eingetreten, wenn die Schadenreparatur am Fahrzeug kostenintensiver als die Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges ist. Zu beachten ist hierbei das Integritätsinteresse des Geschädigten (ugs. 130%-Regel).
Wertminderung, merkantil
Diese Wertminderung spiegelt die Tatsache wider, dass ein vormals verunfalltes und anschließend sach- und fachgerecht wiederhergestelltes Fahrzeug auf dem Markt einen geringeren Erlös als ein vergleichbares nichtverunfalltes Fahrzeug erzielt. Die Berechung und Auszahlung des merkantilen Minderwertes dient somit dem Vermögensausgleich des Geschädigten. Einflussfaktoren sind je nach Berechnungsverfahren folgende:
- Laufleistung des Fahrzeuges
- Alter des Fahrzeuges
- Marktgängigkeit des Fahrzeuges
- Verhältnis Wiederbeschaffungswert zu Neupreis
- Verhältnis Wiederbeschaffungswert zu Restwert
- Verhältnis des Aufwandes Neuteile zu Aufwand Lohnkosten
- Verhältnis Schadenhöhe zum eigentlichen Fahrzeugwert
- Vor- und/oder Altschäden am Fahrzeug
- Schadenintensität
Wertminderung, technisch
Eine solche Wertminderung liegt dann vor, wenn das Fahrzeug aus technischer Sicht nicht vollständig wiederhergestellt werden kann. Dies kann zum Beispiel im Falle von durch den Hersteller nicht mehr lieferbaren Teilen vorliegen. Die Angabe einer Wertminderung erfolgt nur im Haftpflichtschadenfall.
Wiederbeschaffungswert
Dies ist der Betrag, der für ein dem verunfallten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug, bei einem seriösen Händler auf dem regionalen Markt und für eine Beschaffung in einem angemessenen Zeitraum, aufgewendet werden muss.
Zeitwert
Dieser Wert stellt den Wert eines konkreten Fahrzeuges am Stichtag auf dem regionalen Markt dar.


